Dorfgemeinschaft Biesenbach

Dorfgemeinschaft Biesenbach
gegründet 1956

Harald Manz,
Wiehbachtal5a,
51381 Leverkusen,
Tel.: 02171-52952

Geänderte Satzunq - qültiq ab 16. März 2007


§ 1 Zu Ehren der Eheleute Friedrich u. Elfriede Daum, geb. Mebus gilt der 8. September 1956,
der Tag ihrer .goldenen Hochzeit", als Gründungstag der
"Dorfgemeinschaft Biesenbach"
§ 2 Zweck und Ziel der Dorfgemeinschaft ist die Pflege des Heimatgedankens sowie die
Förderung gutnachbarlichen Geistes und der Geselligkeit.
§ 3 Mitglied werden kann:
a) jeder Einwohner von Biesenbach, Claashäuschen, Claasbruch, Flabbenhäuschen und
Unterölbach, sofern er das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie
b) jeder Bürger, der in einer dieser Ortschaften geboren wurde oder mindestens ein Jahr dort gewohnt hat. Der Ehepartner kann ebenfalls Mitglied werden. Der jeweilige Lebenspartner kann nach eingehender Beratung des Vorstandes ebenfalls Mitglied werden.
Wird jedoch ein nicht in den unter a) genannten Ortschaften wohnendes Mitglied Dorfkönig, so wird dieser anlässlich des Dorffestes nur an der Dorfgrenze mit Musik abgeholt.
§ 4 Der Mitgliedsbeitrag beträgt z. Zt. für ein Kalenderjahr € 13. Die Zahlung erfolgt im voraus, jeweils im I. Quartal. Mitglieder, die nicht in den unter § 3 genannten Ortschaften wohnen, haben den Betrag bis spätestens 31. März eines jeden Jahres dem o. der Kassierer(in) zu überweisen bzw. dem o. der Gebietsbetreuer(in) zu bringen.
Die Mitgliedschaft erlischt a.) durch Tod b.) durch Austritt. Die Austrittserklärung erfolgt
schriftlich oder mündlich (gegenüber einem Vorstandsmitglied) zum Quartalsende.
Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
Ein Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins bzw. gegen seine Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, auch dann, sobald ein Mitglied trotz (wiederholter) Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Der Ausschluss wird nur durch den einstimmigen Vorstandsbeschluß wirksam.
§ 5 Die Jahreshauptversammlung findet 1xjährlich im März statt. Hierzu wird jedes Mitglied schriftlich eingeladen. Weitere Versammlungen finden nach Bedarf statt.

§ 6 Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden sowie drei gleichberechtigten Beisitzern
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
sowie bis zu fünf Gebietsbetreuern
dem amtierenden Dorfkönigspaar
dem amtierenden Dorfprinzen bzw. der Dorfprinzessin
Der Vorstand wird im September in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er ist ermächtigt, die Dorfgemeinschaft gegenüber Dritten rechtsverbindlich zu vertreten.
Die persönliche Haftung nach § 54 BGB (nicht rechtsfähige Vereine) ist ausgeschlossen.
Die folgenden Personen sind Ehrenvorsitzende der Dorfgemeinschaft:
Peter Dräger (t)
Erich Fuchs (t)
Werner Weis (t)
Udo Kreie
Ehrenvorsitzende haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und haben hier
Stimmrecht.
§ 7 Der Kassierer hat alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft zu buchen und präsentiert auf der Jahreshauptversammlung einen entsprechenden Kassenbericht.
Zuvor ist die Kasse von zwei auf der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Jedes Mitglied kann auf der Jahreshauptversammlung Einsicht in das Kassenbuch vertangen.
§ 8 Sind die Ausgaben eines Jahres höher als die Einnahmen und ist kein Kassenbestand mehr vorhanden, wird bei allen Mitgliedern eine entsprechende Sammlung durchgeführt.
§ 9 Die Dorfgemeinschaft veranstaltet 1xjährtich (traditionell am letzten Juni-Wochenende) ein Sommerfest, im November einen gemütlichen Abend sowie im Dezember eine Nikolausfeier für die Kinder (vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) der Mitglieder. Zu dieser Nikolausfeier werden auch alle Mitglieder ab 70 Jahren eingeladen. Weitere
Veranstaltungen sind möglich, müssen jedoch dann vom Vorstand beschlossen werden.
§ 10 Beim jährtiehen Sommerfest wird ein Dorfkönig und ein Dorfprinz bzw. eine Dorfprinzessin ausgeschossen. Die Teilnahme am Königsschiessen bleibt allen männlichen, verheirateten Mitglieder vorbehalten. Über Abweichungen entscheidet hier der amtierende Vorstand. Die Königin muss Mitglied der Dorfgemeinschaft sein. An dem Wettbewerb um den Dorfprinzen bzw. Dorfprinzessin dürfen sich alle ledigen Mitglieder beteiligen.
Bei beiden Wettbewerben ist eine Vertretung nicht zulässig. Außerdem sind vor Beginn des Wettbewerbes von jedem Schützen u. jeder Schützin € 1 als Schießgeld zu entrichten.
Könige dürfen erst nach Ablauf von drei Jahren, Prinzen bereits nach Ablauf von einem Jahr wieder mitschießen.
§ 11 Der neue König erhält 50 Bierwertmarken. Der Königin wird bei der Krönung sowie am Sonntag des folgenden Sommerfestes jeweils ein Angebinde von etwa € 15 überreicht.
Der neue Prinz bzw. die neue Prinzessin erhält 25 Bierwertmarken. Der Prinzessin wird bei der Krönung und am Sonntag des folgenden Sommerfestes jeweils ein Angebinde von etwa € 15 überreicht.

§ 12 Die Dorfgemeinschaft stellt dem Königs- und Prinzenpaar für Festzug und Kinderbelustigung Süßigkeiten o.ä. im Wert von etwa € 40 zur Verfügung.
§ 13 Für alle, die am Sommerfest mitgearbeitet haben, wird am Montag nach dem Sommerfest ein gemütliches Beisammensein veranstaltet.
§ 14 Bei folgenden Anlässen übernimmt die Dorfgemeinschaft auf Wunsch das Kränzen und überreicht:
a) bei goldener u. diamantener Hochzeit ein Geschenk im Wert von etwa € 80.
b) bei silberner Hochzeit ein Geschenk von etwa € 40.
c) bei grüner Hochzeit von etwa € 30.
Voraussetzung zu a) und b) ist jedoch, dass beide Eheleute Mitglieder der Dorfgemeinschaft sind, andernfalls sind die Beträge für die Geschenke zu halbieren.
§ 15 Angebinde bzw. Geschenke werden überreicht:
bei Geburt eines Kindes für etwa bei einem längeren Krankenhausaufenthalt
am Vorabend des 75. Geburtstages
am Vorabend des 80. Geburtstages
am Vorabend des 85. Geburtstages
am Vorabend des 90. Geburtstages
am Vorabend des 95. Geburtstages
am Vorabend des 100. Geburtstages
€15
€15 (ab ca. drei Wochen)
€20
€30
€40
€ 50
€60
€70
Verstorbene Mitglieder werden mit einem Kranz ind. Schleife bedacht.
§ 16 Die Dorfgemeinschaft kann nur auf besonderen Antrag mit einer 2/3 Mehrheit und dies nur bei einem Mitgliederbestand von weniger als 25 Mitgliedern aufgelöst werden.
Mit Herausgabe dieser Satzung verlieren alle sämtlichen vorherigen Ausführungen ihre Gültigkeit
gez. Harald Manz
(1. Vorsitzender)
Leverkusen, am 16. März 2007